Satzung

Satzung des Hundesportclubs Lohne e.V. (DVG) 49393 Lohne
§ 1 Name und Sitz
Der am 02.08.2003 in Lohne gegründete Verein führt den Namen „Hundesportclub Lohne e.V.“ mit dem Zusatz „Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG)“. Er hat seinen Sitz in 49393 Lohne und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg, Az.: VR 110625 unter dem Namen „Hundesportclub Lohne e.V. Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. (DVG)“ eingetragen.

§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereines nur für die satzungsmäßigen Zwecke. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Freizeitsport in Verbindung mit dem Hund. Er fördert den Zusammenschluss der Hundesportler mit dem Ziel, die Leistung der Hunde zu steigern, sie nach den sinnvollen Regeln unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen auszubilden, zu halten und zum gesellschaftlichen Nutzen zu verwenden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung aller Bestrebungen, die der Volksgesundheit durch Sport, dem Umweltschutz, der menschlichen Naturverbundenheit, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, das Mindestalter kann die Mitgliederversammlung regeln. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die schriftliche Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird nicht begründet. Nach Beendigung einer festgesetzten Probezeit (max. 6 Monate) geht die Beitrittserklärung auf Probe stillschweigend in einen Beitritt in den Mitgliedsverein des DVG über. An diese Beitrittserklärung in den Mitgliedsverein des DVG bin ich für das laufende Kalenderjahr gebunden. Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird.
Es dürfen nur solche Einzelmitglieder und mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aufgenommen werden, die weder dem kommerziellen Hundehandel noch den gewerbsmäßigen Betreibern von Hundeschulen zuzurechnen sind.

§ 4 Beitrag
Die Mitgliederversammlung setzt die einmalige Aufnahmegebühr, die sonstigen Gebühren und den Jahresbeitrag fest. Der Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr sind gemäß der Gebührenordnung des Vereins, § 2, fällig. Die Beiträge, die einmalige Aufnahmegebühr und die sonstigen Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Während der Probezeit ist ein Austritt aus dem HSC Lohne e. V. ohne Kündigungsfrist möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn bekannt wird, dass das Mitglied einem zum VDH/DVG entgegenstehenden Verein angehört; selbst Betreiber einer Hundeschule ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit einem solchen lebt oder wenn das Mitglied wegen Verstöße gegen das Tierschutzgesetzt bestraft worden ist oder ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt. Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere: grobe oder mehrfache Verstöße gegen die Satzung; Schädigung des Vereins in grober Weise, unsportliches Verhalten; Verstößen gegen die Tierschutzbestimmungen; Rückläufige Beitragszahlung bis zu 4 Wochen nach Zahlungsaufforderung durch eine schriftliche Erinnerung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendwart, dem 1. und 2. Ausbildungswart. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur nächsten satzungsgemäßen Bestellung des Vorstands im Amt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gesetzliche Vertreter) ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Vorstand darf nur mit Einzelmitgliedern des Vereins besetzt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, im ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Einladung hat Ort und Zeit der Tagung und die Tagesordnung zu enthalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der 1. Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Wunsch des Vorstandes oder auf Wunsch eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die vertreten sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und einen der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderung
Nach Ankündigung in der Tagesordnung kann die Satzung durch die Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 geändert werden. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

§ 9 Satzungsgebot
Der Verein hat sich eine Satzung zu geben die nicht im Widerspruch zur VDH- und DVG-Satzung stehen darf. Bestehende Satzungen sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Änderung dieser anzugleichen und der DVG Geschäftsstelle einzureichen.

§ 10 Kassenprüfer
Zur Überwachung der satzungsmäßigen Führung der Einnahmen und Ausgaben bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die jeweils für die Dauer von zwei Jahren amtieren. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

§ 11 Mitgliedschaft des Vereins im „Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.“ (DVG)
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG). Die Satzung dieses Verbandes ist Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 12 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Tierheim der Stadt Oldenburg, Nordmoslesfehner Str. 412, 26131 Oldenburg zu. Das Vermögen darf von dem Tierheim Oldenburg ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 13 Haftung
Der Verein haftet nicht für die aus der hundesportlichen Tätigkeit entstehenden Körper- und Sachschäden, wenn diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit entstanden sind. Jeder Hundehalter ist verpflichtet eine entsprechende Haftpflichtversicherung für seine Hunde abzuschließen.

§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Funk) sowie Email-Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Funktion(en) im Verein. Als Mitglied des DVG (Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine), Landesverbands etc. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z. B. Namen der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adressen. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/ oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geb. Datum, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere (Teilnehmerlisten, Ergebnisse, sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre). Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich Alter. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 02.08.2003 auf der Gründungsversammlung beschlossen worden. Die Änderung sind am 20.09.2003, 21.10.2003, 20.02.2004, 27.11.2004, 13.01.2006, 15.09.2006, 27.02.2009, 03.03.2012 und 09.03.2013 auf der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

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